Gesetzeslage

Regalinspektion gemäß DIN EN 15635. und DGUV Regel 108-007 (früher BGR 234)

Januar 2008: Der Einsturz eines Lagerregales in Queis bei Halle fordert zwei Todesopfer

Ein Gabelstapler rammt die Stütze eines Hochregals. Am darauffolgenden Tag stürzen 2000-3000 Tonnen Papier herunter und begraben fünf Personen unter sich. Zwei Helfer vom THW kamen dabei ums Leben.

1. Wie ist die aktuelle Gesetzeslage

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind Lagereinrichtungen und Regale Arbeitsmittel und unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung und sind somit inspektionspflichtig. Diese Pflicht gilt für die Bereitstellung von Regalen durch den Arbeitgeber sowie für die Nutzung von Regalen durch die Beschäftigten. § 10 der BetrSichV verlangt regelmäßige Kontrollen der Lagereinrichtungen. Nach § 3 sind für Regale aller Art, Umfang und Fristen erforderliche Kontrollen zu ermitteln. Umfang sowie Ablauf der Kontrollen von Lagereinrichtungen werden im neuen Europäischen Normenentwurf DIN EN 15635 geregelt, der im August 2009 im Beuth-Verlag erschienen ist.

Wer trägt die Verantwortung?

2. Die Verantwortung trägt der Betreiber

Wie kann man Gewissheit darüber erlangen, dass eine Regalanlage noch den Bestimmungen betrieblicher Sicherheit entspricht? Selbst wenn die Mitarbeiter, die ein Regalsystem regelmäßig verwenden, angewiesen sind, jede Auffälligkeit unverzüglich zu melden, weiß man noch nichts über den Gesamtzustand eines Regalsystems. Diese Information ist nur durch einen systematischen Sichtcheck über ein ganzes Regalsystem zu einem definierten, möglichst eng gehaltenen Zeitraum und seiner deskriptiven Dokumentation möglich.

Um dringenden Handlungsbedarf festzustellen, bedarf es in erster Linie einer solchen Information. Denn Unwissen nimmt niemanden aus der Verantwortung, der gesetzlich verantwortlich ist. Die Reglung zu einer Inspektion von kommerziell genutzten Regalen, wie sie in der DIN-EN-15635 vorgegeben wird, führt also zur Gegebenheit der Voraussetzungen, die für verantwortliches Handeln erforderlich sind.

Der Betreiber einer Regalanlage ist dazu verpflichtet, seine Regale systematisch und regelmäßig inspizieren zu lassen. Wenn der Hersteller aus konstruktionsbezogenen Gründen, oder aufgrund von Einsatzbedingungen keine verschärften Inspektionen vorschreibt, sind die Regelungen der Norm DIN EN 15635 einzuhalten:

  • Der Sicherheitsbeauftragte ist über Schäden an der Regalanlage umgehend zu informieren
  • Durchführen von regelmäßigen Inspektionen und Sichtkontrollen
  • Erstellung von aufbewahrungspflichtigen Prüfberichten
  • Mindestens alle 12 Monate eine Inspektion durch eine fachkundige Person
  • für wiederholt auftretende Schäden muss eine Ursachenforschung erfolgen
  • Einführung eines Schadenkontrollverfahrens

Folgenschwere Unfälle können durch rechtzeitige Früherkennungsmaßnahmen vermieden werden. Meist umfangreiche Reparaturarbeiten sind im Frühstadium von Beschädigungen noch leicht zu beheben. Bei Betrieb in beschädigtem Zustand sind oft kostspielige Instandhaltungsarbeiten erforderlich. Da eine umfangreiche Analyse der Schäden häufig die Ursachen verdeutlichen, können anschließend vorbeugende Maßnahmen erarbeitet werden, die künftig einen reibungslosen Arbeitsablauf mit niedrigerer Beschädigungsgefahr ermöglichen.

Untersuchungen in  anderen europäischen Ländern, wie zum Beispiel den Niederlanden oder UK, in denen solche Regalprüfungen schon seit geraumer Zeit durchgeführt werden, haben ergeben, dass massive Einsparungen bei den Reparaturkosten erzielt werden konnten und die Sicherheit der Anwender gesteigert wurde.

 

3. Was regeln Betriebssicherheitsverordnung und DIN EN 15635?

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen an technischen Arbeitsmitteln ist in Deutschland in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Somit regelt sie auch die Prüfung von Regalen und Lagereinrichtungen durch einen Regalprüfer bzw. Regalinspekteur nach der Norm  DIN EN 15635 und den Berufsgenossenschaftlichen Richtlinien DGUV Regel 108-007 (früher BGR 234).

Die Europäische Norm DIN EN 15635, bietet – entgegen teilweise anders lautender Angaben – hierfür keine Rechtsgrundlage. Sie beinhaltet vielmehr neben benutzerbezogenen Aspekten, Empfehlungen für Inspektionen (Regalprüfer bzw. Regalinspekteur) und Schadensbeurteilungen von Lagereinrichtungen und Regalen.

Regalanlagen sowie deren Einrichtungen gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Daher muss gemäß § 3 BetrSichV der Arbeitgeber auch für Regalanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen (lassen) und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten Fristen die Regalanlage durch eine befähigte Person überprüfen lassen.

Die DIN EN 15635 unterscheidet hier zwischen der wöchentlich durchzuführenden Sichtkontrolle (Art. 9.4.2.2) und der sogenannten Experteninspektion (Art. 9.4.2.3), die in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten von einer fachkundigen Person (Regalprüfer / Regalinspekteur) durchzuführen ist. Während die wöchentliche Inspektion, sofern hierfür geeignetes innerbetriebliches Personal zur Verfügung steht, Sie selbst durchführen lassen können, sind für die Experteninspektion spezielle Fachkenntnisse erforderlich, über die nur Personen verfügen, die auf der Grundlage der DIN EN 15635 ausgebildet wurden und darüber einen Prüfnachweis vorlegen können.

Unsere Regalinspekteure besitzen diesen Prüfnachweis. Sie haben eine hohe Kenntnis der Belange der Lagertechnik durch eine langjährige Berufserfahrung erworben und sind in einer mehrtägigen Schulung in einem anerkannten Institut nach DIN EN 15635 ausgebildet und zertifiziert.

Werden Inspektionen von Lagereinrichtungen und Regalen entsprechend der DIN EN 15635 ausgeführt, sind damit auch die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt.

 

4. Wer veranlasst die Prüfung?

Die Prüfung der technischen Arbeitsmittel ist grundsätzlich vom jeweiligen Betreiber zu veranlassen. Dabei liegt es in seiner Verantwortung, wen er mit dieser Prüfung beauftragt. Allerdings muss er beachten, dass die entsprechende Person eine sogenannte „befähigte Person” im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn er im eigenen Betrieb tätige Personen mit einer Inspektion (z.B. von Regalen) beauftragt. Hierbei muss sichergestellt sein, dass diese Personen ihre Beurteilung neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen abgeben können.

 

5. Welche Anforderungen werden an einen Regalprüfer gestellt?

Die Anforderungen an sogenannte „befähigte Personen” sind in der Betriebssicherheitsverordnung und in der als Entwurf vorliegenden Norm DIN EN 15635 (August 2009) klar beschrieben.

Nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung darf als „befähigte Person” tätig werden, wer durch seine Berufsausbildung, seine Berufserfahrung und seine zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels (z.B. Regale) verfügt.

Damit kann als Regalprüfer bzw. Regalinspekteur tätig werden, wer

  • auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem betreffenden Sachgebiet hat,
  • mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung, DGUV Regel 108-007, Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung),
  • den Unfallverhütungsvorschriften UVV und
  • den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen),

soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des betreffenden Arbeitsmittels beurteilen und dokumentieren kann.

Unsere Regalinspekteure besitzen diesen Prüfnachweis. Sie haben eine hohe Kenntnis der Belange der Lagertechnik durch eine langjährige Berufserfahrung erworben und sind in einer mehrtägigen Schulung in einem anerkannten Institut nach DIN EN 15635 ausgebildet und zertifiziert.

Regalprüfer bzw. Regalinspekteure müssen

  • ihre Beurteilungen neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen erstellen,
  • den augenblicklichen Zustand des Arbeitsmittels bewerten,
  • berücksichtigen, wie sich das Arbeitsmittel und seine Konstruktionsteile im späteren Betrieb unter betriebsmäßigen Bedingungen verhalten und
  • beurteilen, wie sich z.B. Verschleiß oder Alterung auf die Sicherheit auswirken können.

6. Wird eine behördliche Anerkennung von Regalprüfern gefordert?

Eine förmliche Anerkennung der Regalprüfer/Regalinspektoren bzw. der von ihnen durchgeführten Arbeiten durch irgendeinen Verband oder einer Institution/Behörde ist weder in der Betriebssicherheitsverordnung noch in der Norm DIN EN 15635 vorgesehen. Infolge dessen gibt es auch keine Zertifizierung bzw. Zulassung für Stellen, die Regalprüfer ausbilden.

Dennoch gibt es - speziell in Deutschland - Kreise, die gegenüber Betreibern von Regalanlagen und Personen, die als Regalprüfer tätig werden möchten, den Eindruck erwecken, dass nur von ihnen ausgebildete Personen Regale prüfen dürften.

Wer eine förmliche Anerkennung für Prüfer technischer Arbeitsmittel verlangt, verkennt den Geist der Europäischen Gemeinschaft. Diese fordert u. a. nicht nur den Abbau von Handelsbeschränkungen, sondern auch den freien Wettbewerb in Bezug auf Dienstleistungen. Im Übrigen gilt die Norm DIN EN 15635 in allen zur EG gehören den Mitgliedstaaten in gleicher Weise. Also auch dort, wo es keine Verbände von Regalherstellern oder sonstige Interessensgemeinschaften gibt.

 

7. Was und wie wird geprüft

Was an Regalen und in welcher Weise zu prüfen ist, wird in der DIN EN 15635 genau festgelegt.

Wichtige Prüfpunkte sind:

  • Abgleich des Regalaufbaus mit den Herstellerspezifikationen.
  • Kontrolle auf lot- und waagerechtes Aufstellen innerhalb der gültigen Toleranzen.
  • Abgleich der tatsächlichen Belastung mit den zulässigen Lastangaben.
  • Kontrolle auf Beschädigungen oder Verformungen nach den in der DIN  EN  15635 festgelegten Kriterien.
  • Zustand und Wirksamkeit sämtlicher Bauteile
  • Mögliche Risse in Schweißnähten
  • Überprüfung des Gebäudebodens
  • Überprüfung auf Einhaltung von Sicherheitsabständen und Freiräumen der Lasteinheiten.
  • Überprüfung auf unzulässige, überlastete oder falsch eingesetzte Lastträger.
  • Überprüfung auf Vorhandensein und Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen die über die BetrSichV von der BGR 234 und DIN EN 15635 gefordert werden. Z. B. Sicherungen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut (DGUV Regel 108-007 Art. 4.2.4)

Ergänzend hierzu regelt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, dass den Betreibern seitens der Hersteller für eine Gefährdungsbeurteilung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Nur so können sie Gefahren, die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen.

ANMERKUNG: Der Einsturz des gesamten beschädigten Regals bzw. eines Teils davon erfolgt nicht unbedingt sofort, sondern kann sich über einen Zeitraum von einigen Stunden oder gar Tage erstrecken. Die Zeit vom Anfangsschaden bis zum Einsturz hängt von der Stärke der Beschädigung eines Bauteils, der Stelle des Schadens, der Tragfähigkeit und der tatsächlichen Last auf dem Bauteil usw. ab. Fast alle Schäden an Lagereinrichtungen, die mit Paletten bestückt sind, werden von Fördergeräten verursacht, die sich in bzw. um die Lagereinrichtung herum bewegen. Die meisten Schäden entstehen durch direkte Zusammenstöße von Gabelstaplern oder von Stößen von Paletten, die von Staplern bewegt werden. Jeder Schaden vermindert die Tragfähigkeit eines Regals zu einem gewissen Grad, wodurch die Sicherheitsreserven angetastet werden. Benutzer sollte sich dieser Situation bewusst sein und die Notwendigkeit der sorgfältigen Überwachung der Regalanlage einsehen, damit sichergestellt ist, dass sämtliche Schäden entdeckt und unverzüglich und angemessen behandelt werden.

Konsequenz: Zur Inspektion von Regalanlagen sind keine herstellerspezifischen Kenntnisse nötig. Aufgabe des Prüfers ist es nicht, die Statik der Regale zu überprüfen. Die Norm DIN EN 15635 gilt nach ihrer Verabschiedung in allen zur EG gehörenden Mitgliedstaaten in gleicher Form – also auch in Ländern ohne Verbände von Regalherstellern oder sonstige Interessengemeinschaften.

 

8. Dürfen auch automatische Hochregalanlagen geprüft werden?

Grundsätzlich können Regalanlagen sowohl von manuell gesteuerten Flurförderzeugen, wie auch von vollautomatisch gesteuerten Regalbediengeräten bedient werden. Spezielle Anforderungen, die bei der Prüfung von automatischen und Hochregalanlagen zu beachten sind, werden in der DIN EN 15635 in Ziffer 9.4.3 geregelt.

Die Prüfung von automatischen Hochregalanlagen ist somit nicht ausgeschlossen. Maßgebend sind immer die Fachkenntnisse des Prüfers, um Schäden, wie sie in der DIN EN 15635 beschrieben sind, an der Regalanlage zu erkennen. Die Prüfung derartiger Anlagen darf nicht verwechselt werden mit der Prüfung von Flurförderzeuge bzw. Regalbediengeräten.

 

9. Durchführen der Prüfung

9.1 Die Vorbereitung

Als zertifizierter unabhängiger Regalinspekteur bieten wir Ihnen eine herstellerübergreifende Regalinspektion. Vor Prüfungsbeginn beraten wir Sie ausführlich über den Prüfungsablauf.

Geprüft werden alle Arten von Regale.

Durch eine sorgfältig ausgeführte Inspektion, können durch eine anschließend eingehende Analyse der Schäden, häufig die Ursachen bestimmt und anschließend präventive Maßnahmen erarbeitet werden.

Ihr Vorteil: Wir prüfen bei laufendem Betrieb und wir prüfen Regale aller Hersteller. Das bedeutet für Sie weder zusätzliche Kosten durch Unterbrechung des Betriebsablaufs, noch erhöhte Inspektionskosten durch mehrere Inspekteure für Regale verschiedener Hersteller.

Sie besitzen Regale unbekannter Herkunft? Auch hier helfen wir und finden eine Lösung.

9.2 Die Inspektion

Nach Erteilung des Auftrags führen wir in Ihrem Unternehmen die Prüfung durch. Hier überprüfen wir u. a. die Regale auf Beschädigungen und ein lotrechtes Aufstellen. Aber nicht nur die statischen und technischen Erfordernisse der Regalbauteile und technischen Sicherheitseinrichtungen sind Gegenstand der Inspektion, sondern auch die Art und Weise der Regalnutzung, der Beladung und die Ladungsträger. So verursachen falsch eingesetzte Ladungsträger oder auch ausladende Beladung ebenso Schäden wie defekte Regalbauteile.

Nicht zuletzt überprüfen wir alle Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Anfahrschutz, Absturz-, Durchfall- und Durchschubsicherungen auf ihre Funktion.

Sämtliche Ergebnisse werden in einem Inspektionsprotokoll dokumentiert und jede Regalanlage erhält eine Prüf-Plakette.

9.3 Dokumentation

Zur Dokumentation und zur Vorlage bei Betriebsprüfungen erstellen wir als Prüfnachweis einen unterzeichneten und rechtsgültigen Prüfbericht mit den speziellen Inspektionsprotokollen zum Nachweis der durchgeführten Inspektion nach DIN EN 15635.
Den Prüfbericht erhalten Sie in Papierform und als pdf-Datei.
Nach § 11 BetrSichV kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung.

9.4 Nacharbeitung

Nach erfolgter Inspektion Ihrer Regale besprechen wir mit Ihnen das Prüfergebnis. Auf Wunsch erarbeiten wir, mit Ihnen gemeinsam ein Konzept zur Behebung von eventuellen Beanstandungen, sowie präventiv zur Vermeidung von Schäden und Unfallgefahren. Die Zielsetzung hierbei ist eine Steigerung der Sicherheit in Ihrem Unternehmen bei gleichzeitiger Verringerung von Reparaturkosten. Die Ausführung der Nacharbeiten sowie die präventiven Maßnahmen können Sie mit einem Unternehmen Ihrer Wahl ausführen. Natürlich setzen wir das mit Ihnen erarbeitete Konzept auch gerne selbst für Sie um.

 

10. Was passiert bei „unbekannten“ Regaltypen?

Bei Regalen, zu denen bei Ihnen keine Dokumente vorhanden sind, sollten Sie – falls bekannt – den Lieferanten bzw. Hersteller der Regale auffordern, die entsprechenden Dokumente herauszugeben.

Der Hersteller bzw. Lieferant ist verpflichtet, alle für eine Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen herzugeben. Dies schreibt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vor.

Hierzu gehören die Aufbauanleitung, die Bedienungsanleitung, sowie alle Dokumente zur Beurteilung der Tragfähigkeit der gelieferten Bauteile.

Selbstverständlich helfen wir Ihnen gerne bei der Beschaffung dieser Dokumente. Sollte sich weder Hersteller noch Lieferant ermitteln lassen, finden wir auch hier für Sie eine Lösung.

 

11. Sie entscheiden, mit wem Sie zusammenarbeiten!

Als zugelassene und zertifizierte Regalinspekteure bieten wir Ihnen - herstellerunabhängige Regalinspektionen auf den Rechtsgrundlagen der:

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme - Leitlinien zum sicheren Arbeiten”
  • DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte”
  • die Prüfung sämtlicher Regalsysteme, auch unbekannter Herkunft
  • eine absolute Kundenorientierung
  • eine günstige betriebliche Kostenstruktur
  • unsere umfangreichen praktischen und theoretischen Kenntnisse in der Lagertechnik
  • unsere jahrzehntelange Erfahrung in Beratung, Planung und Montage von Regalsystemen
  • auf Wunsch, nach erfolgter Inspektion Ihrer Regale ein mit Ihnen erarbeitetes Konzept zur Behebung eventueller Beanstandungen, sowie präventiv zur Vermeidung von Schäden.

Nutzen Sie unser jahrzehntelanges Know-how für Ihre Aufgabenstellung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!